Kinder: Kostenposition oder Vermögenswert

In erster Linie sind Kinder für ihre Eltern ein Quell der Freude. Das ist gut so. Und gilt selbst dann, wenn es sich gerade mal nicht so anfühlt.

Doch als Familienrechtler, der sich gerade auch mit den monetären Auswirkungen befassen muss, sieht die Welt daneben manchmal ganz anders aus.

Grundannahme: 

Gehen wir einmal von folgender Situation aus:

Ein Mann und eine Frau haben zwei Kinder. Beide Eltern verdienen gleichviel und die Kinder sind idealer weise gleich d.h. Zwillinge.

Der gesetzliche Mindestunterhalt (Zahlbetrag) nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle sieht dann wie folgt aus:

0 – 5 Jahre: EUR 240,00

6 – 11 Jahre: EUR 289,00

12 – 17 Jahre: EUR 326,00

Betrachten wir uns die Familie nun einmal in der mittleren Altersstufe. Für die anderen Altersstufen gilt dies selbstverständlich rechnerisch entsprechend.

Beide Kinder leben bei demselben Elternteil:

In diesem Fall bekommt der betreuende Elternteil von dem anderen zunächst den Kindesunterhalt, d.h. in der mittleren Altersstufe (6 – 11 Jahre) EUR 289,00 pro Kind; insgesamt also EUR 578.

Zuzüglich bekommt der betreuende Elternteil für beide Kinder auch das Kindergeld von derzeit EUR 190 pro Kind. Dies ist bei der Berechnung des Zahlbetrages in der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt.

D.h. der betreuende Elternteil bekommt insgesamt EUR 958 netto auf sein Konto.

Ein Kind zieht zum anderen Elternteil

Nun ändert sich folgendes:

  1. Für das Kind, dass umgezogen ist, bekommt der vormals betreuende Elternteil keinen Unterhalt mehr. Es fallen dementsprechend EUR 289 weg.
  2. Auch das Kindergeld für dieses Kind bekommt das Elternteil nicht mehr. Es fallen weitere EUR 190 weg.
  3. Der vormals betreuende Elternteil muss nun selbst Unterhalt zahlen. Da beide Eltern gleichviel verdienen sollen gehen wir davon aus, dass auch insoweit der Mindestunterhalt in Höhe von EUR 289 zu zahlen ist. Dabei ist letztlich egal, ob beide Eltern jeweils tatsächlich die EUR 289 überweisen oder sich die Eltern untereinander verpflichten sich wechselseitig von den Unterhaltszahlungen freizustellen. Im Ergebnis heben sich die Zahlungen rechnerisch auf. Rechtlich ist einiges möglich, nur keine Aufrechnung nach § 387 BGB.

Das bedeutet, dass insgesamt 289 + 190 + 289 = EUR 768 netto wegfallen und weniger auf dem Konto zur Verfügung stehen, nachdem ein Kind zum anderen Elternteil umzieht.

Beide Kinder ziehen zum anderen Elternteil um

Wenn nun gleichzeitig beide Kinder umziehen, dann ist die Folge wirtschaftlich noch dramatischer:

  1. Die Zahlungen von bisher EUR 958 netto entfallen vollständig.
  2. Der vormals betreuende Elternteil muss nun selbst den Kindesunterhalt in Höhe von 2 x EUR 289,00, d.h. insgesamt EUR 578 zahlen.

Ohne die durch die Kinder verursachten verbrauchsabhängigen Kosten zu betrachten unterscheidet sich der Kontostand daher um EUR 958 + EUR 578 = EUR 1.536 monatlich netto.

Ein Nettoeinkommen von EUR 1536 entspricht ungefähr einem Bruttomonatslohn von EUR 2.400. Der wirtschaftliche Unterschied liegt dann im Wesentlichen „nur“ in der Sozialversicherung, d.h. der Tatsache, dass in einem Bruttogehalt bereits die Krankenversicherung und die Altersvorsorge mit enthalten sind.

Fazit

Die Berechnung variiert naturgemäß dann, wenn

  1. die Kinder nicht gleich und daher z.T. in unterschiedlichen Alterklassen sind,
  2. beide Eltern nicht dasselbe verdienen, weil dann die Zahlbeträge unterschiedlich sein können.

Das Grundproblem ist jedoch offensichtlich.

Kinder: Kostenposition oder Vermögenswert was last modified: September 3rd, 2021 by Kai Breuning

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