Kündigung von Gesellschaften

Durch einen Gesellschaftsvertrag regeln zwei oder mehr Personen ihr zukünftiges Zusammengehen. Aus dem einen oder anderen Grund mag es jedoch irgendwann einen Moment geben, an dem ein weiteres Zusammenbleiben für mindestens einen der Gesellschafter nicht mehr vorstellbar ist.

In diesem Fall kommt für ihn als vom Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall die Kündigung der Gesellschaft in Betracht.

Ob dies zweckmäßig ist, wird sich u. a. danach richten, ob

  1. die Gesellschaft durch die Kündigung beendet und abgewickelt wirdoder
  2. der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und eine Abfindung erhält.

Dies sollte vor der Kündigung unbedingt geprüft und durchdacht werden, weil die Kündigung eine einseitige Erklärung ist, die – nachdem sie erst einmal ausgesprochen wurde – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies kann unerwartete und für den Gesellschafter rechtlich und wirtschaftlich negative Konsequenzen nach sich ziehen.

Falls nach einer ausgesprochenen Kündigung keine Einigung über die zu zahlende Abfindung gefunden werden kann oder diese nicht gezahlt wird, muss dies nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Da hier bei Gesellschaftsstreitigkeiten fast regelmäßig Streitwerte von über EUR 5.000 im Raum stehen, finden diese Verfahren vor dem Landgericht statt, vor dem nach § 78 ZPO zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

Kündigung von Gesellschaften was last modified: Oktober 14th, 2020 by Ralf Römling

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