Insolvenz und Insolvenzpflichten

Niemand mag Insolvenzen; außer vielleicht Insolvenzverwaltern. Aber sonst niemand. Nicht die Gläubiger, nicht die Schuldner, nicht die Lieferanten, nicht die Mitarbeiter und auch nicht die Kunden. Niemand.

Trotzdem muss es leider manchmal sein. Bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG, GmbH & Co. KG) gibt es sogar eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers bzw. des Vorstandes, innerhalb einer kurzen Frist nach Erkennen der Insolvenzreife einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Insolvenzreife, d. h. das Vorliegen der Insolvenzantragsgründe liegt vor bei

  1. Überschuldung
  2. Akuter Zahlungsunfähigkeit
  3. Drohender Zahlungsunfähigkeit

Bei 1. und 2. muss der Antrag gestellt werden, bei 3. kann er gestellt werden. Falls der Geschäftsführer/Vorstand seiner Verpflichtung nicht nachkommt, macht er sich nicht nur den Gläubigern gegenüber persönlich schadensersatzpflichtig, sondern dies ist sogar strafbar!

Etwas anders sieht dies bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) aus. Diese können zwar in die Insolvenz gehen, aber dort gibt es keine Antragspflicht. Und weil es diese nicht gibt, kann man dagegen auch nicht verstoßen.

Wir empfehlen jedoch in jedem Fall dringend, dass – sobald die wirtschaftliche Lage schwierig wird – man sich fachkundiger Hilfe bedienen sollte. Im Rahmen einer Sanierung konnten wir bereits einige Mandanten noch retten, so dass es auf die Insolvenz gar nicht mehr ankam. Sprechen Sie uns an und wir helfen Ihnen gerne weiter.

Insolvenz und Insolvenzpflichten was last modified: Oktober 14th, 2020 by Ralf Römling

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