Archiv für Kategorie: Verkehrsrecht

Unfallzeichnung Verkehrsrecht „Nun mach mal keine Zeichnung“

Unfallzeichnung Verkehrsrecht „Nun mach mal keine Zeichnung“. Gerade in der dunklen Jahreszeit kommt man mit seinem Auto schnell mal in Rutschen kommt. Regen, Schnee und Blätter sind hier nur ein paar Gründe dafür, dass es dann ganz schnell kompliziert werden kann. Ich möchte Ihnen hier etwas dazu sagen, warum auch dann ein Bild häufig mehr als tausend Worte sagt. “’Wie sag ich es meinem Anwalt?“‘ Wenn die Sache eindeutig ist und Sie wissen, dass Sie Schuld hatten, dann stellt sich diese Frage erfahrungsgemäß gar nicht. Dann wird der Schaden bereinigt, bezahlt und möglichst schnell vergessen. Doch nicht immer ist es so einfach.

Häufig kann es sogar sehr unübersichtlich und kompliziert sein. Und dann möchten Sie den Schaden nicht oder zumindest nicht allein tragen. Und an dieser Stelle kommt dann Ihr Anwalt ins Spiel. Dem müssen Sie einmal erklären, was passiert ist. Damit anschließend er es so in Worte fassen kann, dass auch die gegnerische Versicherung oder – falls es gar nicht anders geht – der Richter überzeugt wird. Und hierbei, beim Erklären einer unübersichtlichen Verkehrssituation hat sich eine Skizze durchaus bewährt. “’Ich kann nicht zeichnen“‘ “Unfallzeichnung, Skizze mit Software erstellen“ Häufig genug kann man feststellen, dass es schwierig ist, eine komplexe Situation in einer einfachen Skizze zu verdeutlichen. Hierzu daher an dieser Stelle noch zwei praktische Tipps. Suchen Sie sich in Google maps den Unfallort und drucken Sie nötigenfalls sich dort einmal die Karte aus. Falls Sie freihändig die Skizze nicht gut anschaulich zeichnen können, können Sie hierfür auch Software einsetzen. Wir können hier z.B. das kostenlose Onlineangebot zeichnen.unfallskizze.de sehr empfehlen. “’Wie erklärt man das dem Richter?“‘ Nachdem Sie Ihrem Anwalt den Unfall erklärt hat und er den Sachverhalt zunächst in Worte gefasst hat, kommt es leider doch immer mal wieder auch zu einer Klage. Und hier muss dann in der mündlichen Verhandlung das Unfallgeschehen, so wie es zuvor in Schriftsätzen, Zeichnungen und Fotos dokumentiert wurde, auch noch einmal dem Richter erklärt werden. Und hierfür kann ich Ihnen aus praktischer Erfahrung ein unerreichtes Hilfsmittel empfehlen. Probieren Sie es die nächsten Tage doch einfach mal aus. Auch ganz ohne Grund. Es lohnt sich immer, selbst wenn es sich für Sie niemals in der hier dargestellten Weise lohnt.

Entschädigung für verspätete Flugreisende bei Zubringerflügen

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die finanzielle Entschädigung bei Verspätungen umso höher, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Die Fluggesellschaft kann den Transport nicht in die einzelnen Etappenziele beim Zubringer- und Anschlussflug aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 mit der Fluggesellschaft KLM von Berlin nach Amsterdam und von dort nach Aruba fliegen. Der erste Flug wurde aber annulliert, weil es in Amsterdam neblig war, so dass die Fluggäste logischerweise den Anschlussflug nicht erreichen konnten. Die niederländische Fluggesellschaft zog deshalb die Kombi-Tickets ein und gab Ersatzflugscheine für den Folgetag aus, an dem der Flug dann auch stattfand. Das Ehepaar hat gegen den Zahlungsanspruch von KLM mit Ansprüchen in Höhe von € 600 pro Person wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Hiergegen wendete sich KLM mit der Zahlungsklage.

Fluggastverordnung

Nach Maßgabe des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stehen dem Kunden bei der Annulierung eines Fluges wahlweise folgende Rechte zu:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Urteil vom14.10.2010, Xa ZR 15/10, nun entschieden, dass für die Bemessung von Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung eines Zubringerfluges nach Fluggastrechteverordnung  im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge i.S.v. Art. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten. Dem Ehepaar wurde daher nun rechtskräftig ein Anspruch von jeweils 600 Euro zuerkannt

Verkehrsrecht – Schleudertrauma bei Verkehrsunfall

Neulich habe ich im Fernsehen den Film Wild Things gesehen. Bill Murray spielte darin einen Anwalt, der eine Halskrause trug. Im Laufe des Films zeigte sich, dass er diese offensichtlich nicht brauchte und nur wegen der Detektive der Versicherungsgesellschaft trug.

Der Film ist schon etwas älter und spielt insoweit mit der Vorstellung, dass bei jedem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma entsteht und hierüber Geld von der Versicherung zu holen ist.

Nun haben mir mehrere Mandanten in Verkehrsunfallsachen auf Nachfrage, ob bei ihnen ein Schleudertrauma diagnostiziert wäre sinngemäß geantwortet, dass doch heute keine Versicherung mehr an ein Schleudertrauma glaubt und deshalb auch keinen diesbezüglichen Schadensersatz zahlen würde.

Das ist so nicht ganz richtig. Zwar gingen in der Vergangenheit Gerichte bisweilen davon aus, dass das sog. HWS-Syndrom bei Kollisionen mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h unmöglich sei. Dieser pauschalen Betrachtungsweise hat der BGH in seinem Urteil im Verfahren VI ZR 139/02 jedoch widersprochen.

Wenn ein Unfallgeschädigter über Beschwerden klagt, die auch von einem Gutachter nicht widerlegt werden können, müssen die Richter ihm dies glauben und entsprechend ausurteilen.

Sie sollten daher im Falle der Abwicklung eines Verkehrsunfalles hier keine Scheu haben, die bei Ihnen tatsächlich auftretenden Schmerzen nicht nur Ihrem Arzt, sondern auch Ihrem Anwalt mitzuteilen, damit dieser alle Ihnen zustehenden Rechte für Sie geltend machen kann.

Verkehrsrecht – Vertragswerkstatt oder „freien Fachwerkstatt“

Nach einem Verkehrsunfall gibt es eigentlich immer Streit um zwei Fragen:

Wer hat Schuld?
Wie hoch ist der Schaden?

Wenn man die Schuldfrage nicht abstreiten kann, dann wird an jeder Kostenposition gefeilscht. Und z.B. häufig die Frage aufgeworfen, ob es eine teure Vertragswerkstatt sein muss oder ob nicht auch eine freie Werkstatt ausreicht.

Schadensminderungspflicht
Der Hintergrund ist, dass zwar nach § 249 BGB der Schädiger den Schaden zu ersetzen hat. Das Opfer (der Geschädigte) ist jedoch nach § 254 BGB verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund kann man mit dem rechtlichen Hinweis auf die Schadensminderungspflicht die Höhe der Kosten anzweifeln und in Frage stellen, ob diese tatsächlich angemessen und zu ersetzen sind.

Rechtsprechung
Ein Schädiger kann den Geschädigten zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen. Hierzu muss er aber darlegen, dass diese Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in seinem Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Autos, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Untersuchung des ADAC
Diese Rechtsprechung des BGH ist vor dem Hintergrund einer Studie aus dem Jahr 2010 u.U. in einem veränderten Blickwinkel zu sehen. Der ADAC und die Stiftung Warentest haben freie Autowerkstätten genauer unter die Lupe genommen und festgestellt, dass diese oftmals sehr schlampig arbeiten. Bei dem Test wurden folgende Fehler eingebaut: Eine Kennzeichenleuchte war defekt, der Reifendruck im Reserverad war zu niedrig oder das Pannenset entfernt, Kühlflüssigkeit fehlte, die Aufhängung des Auspufftopfes war gelöst, und der rechte Scheinwerfer ganz nach unten verstellt. Wurden alle Fehler entdeckt, gab es 60 Punkte, maximal weitere 40 wurden für die Qualität des Service vergeben. Nur sechs von 25 freien Reparaturbetrieben fanden bei einer verdeckten Überprüfung alle fünf vom Verkehrsclub versteckten Defekte. Drei freie Werkstätten entdeckten sogar keinen einzigen Fehler, wie der ADAC am Donnerstag in München mitteilte. Vertragswerkstätten schnitten weit besser ab. In 19 von 25 Fällen fanden sie alle Defekte. Selbst die Werkstattkette ATU kommt bei dem Test nicht gut weg. Mängel wurden hier nur in jedem dritten Auftrag entdeckt. Mit einem „gut“ oder „sehr gut“ haben lediglich die Vertragswerkstätten der Autohersteller abgeschnitten. Mit diesem Wissen kann Ihr Verkehrsrechtsanwalt für Sie auch die deutlich teureren Vertragswerkstätten vor Gericht durchsetzen.

Verkehrsrecht – 15-Jahre-Führerschein = TÜV für Fahrer?

Derzeit gibt es in Deutschland verschiedenste Führerscheine allein im Bereich der Klasse 3 (Pkw). Die ganz alten grünen, die neueren rose farbenen und die aktuellen im Scheckkarten-Format. Im Jahr 2013 soll sich dies ändern. Ab dann soll nach dem Willen der EU in ganz Europa nur noch ein einheitlicher Führerschein im Umlauf sein. Und durch eine Gültigkeitsbegrenzung auf 15 Jahre soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Führerscheine auch immer aktuell gehalten werden. Was bedeutet das für Sie?

Austausch des Führerscheins „EU Führerschein“Zunächst bedeutet das ganz praktisch, dass Sie u.U. rein körperlich einen neuen Führerschein beantragen müssen. Ich z.B. habe noch den alten rosafarbenen Führerschein. Den werde ich gegen den neuen EU-Führerschein austauschen müssen. Das wird ein mit einem neuen Foto und geringen Gebühren verbunden sein. Mehr bedeutet dies jedoch zunächst nicht.

Auswirkung auf die Fahrerlaubnis?

Von dem Führerschein als körperlichem Dokument muss man jedoch die damit rechtlich verbundene Fahrerlaubnis unterscheiden. Nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) – dort Artikel 7 – muss die Erneuerung der  Führerscheine der „Fahrzeugklassen“ von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit abhängig gemacht werden, können bei der Erneuerung von Führerscheinen der „Fahrzeugklassen“ von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig gemacht werden.

Andere europäische Staaten haben solche Prüfungen längst eingeführt: In Spanien müssen sich Autofahrer, die älter sind als 45 Jahre, alle fünf Jahre untersuchen lassen. In den Niederlanden gilt die gleiche Regel – allerdings erst nach dem 70. Geburtstag.

Italiener müssen einen Augen- und Reaktionstest bestehen, ab dem 65. Lebensjahr im Zwei-Jahres-Rhythmus. In Deutschland, dem Land der Fahrer und Lenker, soll nach Auskunft des zuständigen Ministeriums jedoch der Umtausch mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden werden. Den von manchem befürchteten und von anderen geforderten TÜV für ältere Autofahrer wird es daher nach derzeitigem Erkenntnisstand in Deutschland nicht geben.

Verkehrsrecht – Verwertung der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Immer wieder kommt es zu Fahrten unter Alkolholeinfluss. Die drei Mögliche Auswirkungen haben können, nämlich …

  • Es passiert gar nichts.
  • Es passiert ein Unfall.
  • Der alkoholisierte Fahrer wird von der Polizei kontrolliert.

Letzteres kann sowohl in einer Polizeikontrolle passieren oder die Folge des Unfalls sein. In jedem Fall droht der Entzug des Führerscheins. In diesem Moment ruft man dann am besten seinen Anwalt an.

Problem für den Fahrer
Der Verlust des Führerscheins oder auch nur ein zeit befristetes Fahrverbot ist immer bitter. Manchmal ist es sogar wirtschaftlich existenzbedrohend. Daher sieht sich der Autofahrer hier genötigt, um seinen Führerschein zu kämpfen. Doch was tun, wenn durch eine Blutprobe sicher feststeht, dass die Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgte?

Rechtliche Möglichkeiten
In dem Fall kann man versuchen, die Verwertung dieses Testergebnisses im gerichtlichen Verfahren zu verhindern. Der Hintergrund liegt darin, dass zur Blutentnahme eine Spritze notwendig ist. Die Blutentnahme stellt dem Grunde nach eine Körperverletzung dar. Sie ist daher kraft Gesetzes nur zulässig, wenn entweder „Gefahr im Verzug“ vorliegt oder eine entsprechende richterliche Anordnung nach § 81a StPO vorliegt. Doch die fehlt allzu häufig. Weil die Polizisten die Blutentnahme einfach selbst anordnen.

Z.T. wird „Gefahr im Verzug“ wegen des schnellen Abbaus des Blutalkoholwertes behauptet oder aber mit dem Argument „Das haben wir schon immer so gemacht.“ die Blutentnahme einfach vorgenommen. In den USA wäre dieser Fall relativ simpel. Dort gilt die „fruit of the poisinous tree“. Was in den USA zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Nach deutschem Prozessrecht führen jedoch Verstöße gegen Beweiserhebungsverbote nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Behandlung in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hierzu ist leider auch (noch) uneinheitlich. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09 – entschieden, dass es eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit sei, wenn ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis“ anordnet ohne einen Richter zu konktaktieren, dass hieraus die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes folgt. Dem gegenüber hat das OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 – 2 Ss 15/09 – ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt, obwohl auch dort der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte sich darauf berufen hatte, dass „die Anordnung von Blutnahmen durch Polizeibeamte an ihrer Dienststelle gängige Praxis sei und das angesichts des schnellen Abbaus von Alkohol im Körper Schwierigkeiten mit dem Tatnachweis gegeben seien“. Letzteres reicht auch nach der Entscheidung des OLG Bamberg gerade nicht aus, um „Gefahr im Verzug“ zu begründen.

Leider ist die Rechtslage in diesem Punkt daher derzeit nicht eindeutig. Sie ist aber eben auch nicht aussichtslos!

Aus diesem Grund kann – trotz des nicht zu leugnenden Kostenrisikos – jedem von einem Fahrverbot oder Führerscheinverlust bedrohten Fahrer durchaus geraten werden, hier eine gerichtliche Entscheidung zu suchen.

Verkehrsrecht: Für Raser gibts keinen Sozialbonus

Ein Fahrverbot kann den Betroffenen hart treffen. Gerade wenn – wie so häufig – der Pkw beruflich genutzt wird kann das Fahrverbot zur Existenzbedrohung werden. Hier haben wir in der Vergangenheit bereits erfolgreich ein Fahrverbot unter sozialen Gesichtspunkten abwenden können. Das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bürger ein verhängtes Bußgeld unter sozialen Erwägungen gesenkt haben wollte.

Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe. Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne durch Zahlungserleichterungen – etwa einer Ratenzahlung – Rechnung getragen werden. Mit seinem Beschluss vom 10.3.2010 ­ 2 Ssbs 20/10 verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hier hätte ein erfahrener Rechtsanwalt frühzeitig ein für den Mandanten wirtschaftlich sinnvolleres Ergebnis aushandeln können.

Verkehrsrecht – Radwegbenutzungspflicht – ein ewiges und gefährliches Thema

Ist ein Radweg nicht vorhanden oder unbenutzbar, hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren. Die Benutzung des Radwegs auf der Gegenseite ohne Anzeige der Benutzbarkeit nach beiden Richtungen oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahn ist unzulässig und führt zur (Mit)Haftung.

Entscheidung Oberlandesgericht Naumburg vom 08.12.2011,
Geschäftszeichen: 1 U 74/11

Verkehrsrecht – Erstattung von Unfallreparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert

16Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert durch den Geschädigten eines Kfz-Unfalls verlangt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Geschädigte das Kfz vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand gesetzt hat. Anderenfalls bleibt es in der Totalschadenabrechnung bei der Basis des Mehrbeschaffungsaufwands.

Urteil Bundesgerichtshof vom 15.11.2011, Geschäftszeichen: VI ZR 30/11

Verkehrsrecht – Vorsicht mit spontanen Äußerungen am Unfallort!

Im Verkehrsunfallprozess hat eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung eines Beteiligten im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines Schuldanerkenntnisses. Gleichwohl ist Vorsicht geboten, weil sie eine wichtige Rolle bei der Beweiswürdigung spielt.

OLG Saarbrücken, 01.03.2011, Geschäftszeichen: 4 U 370/10

Verkehrsrecht – Empfehlung: Fahrzeugschein besser nicht im Auto lassen!

Empfehlung: Fahrzeugschein besser nicht im Auto lassen!
Bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl bleibt der Kaskoversicherer von seiner Einstandspflicht befreit, wenn der Fahrzeugschein dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt worden ist. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zum Aktenzeichen 8 U 87/10 ist in der Rechtsprechung umstritten. Auf alle Fälle empfiehlt es sich aber, den Fahrzeugschein nicht im Auto zu belassen.